Unsere Satzung

in der Neufassung vom 20.11.2022

§ 1 Vereinsnamen, Vereinssitz, Geschäftsjahr
1.1.    Der Verein führt den Namen „Niemandshunde e.V.“.
1.2.    Der Vereinssitz ist Erkrath
1.3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4.    Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über die Grenzen NRW und der Bundesrepublik Deutschland hinaus.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist:
a. Die Förderung des Tierschutzes, national und international.
b. Der Bau von Tierheimen bzw. Gnadenhöfen oder ähnlichen Einrichtungen.
c. Die Aufklärung über Tierschutzprobleme auch außerhalb deutscher Grenzen.
d. Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haustieren, insbesondere Hunden.
e. Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren, insbesondere Hunden.
f. Die ideelle, aktive und finanzielle Unterstützung des einheimischen Tierschutzvereins „cani di nessuno“, (Adresse) durch die Umsetzung gemeinsamer Projekte zum Schutz von in Not geratener und herrenloser Tiere, insbesondere Hunde.

2.3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.
b. Entwicklung, Ausarbeitung und Durchführung regional sinnvoller und durchführbarer Projekte; beispielsweise durch die Kooperation mit Pflegestellen und Errichtung von Auffangstationen.
c. Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
d. Förderung und finanzielle Unterstützung befreundeter Tierheime innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
3.3.Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind zu minimieren.
3.4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen
3.5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge fördern und unterstützen. Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die durch ihr ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützen.

4.2. Der Vorstand des Vereins entscheidet mit einfacher Mehrheit über die aktive oder Fördermitgliedschaft. Eine aktive Mitgliedschaft kann nur entstehen oder beantragt werden, wenn ein Fördermitglied über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ehrenamtlich auf verantwortlicher Ebene die Vereinsarbeit aktiv unterstützt und somit Kenntnis über das aktuelle Geschehen und die laufenden Projekte gewinnen konnte. Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives Wahlrecht, d.h., sie dürfen nicht für Vorstandsposten kandidieren.
4.3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes
erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller
Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
4.4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.5. Der Austritt erfolgt in dem Monat, in dem die schriftliche Erklärung dem Vorstand zugeht. Rückerstattungsansprüche von Beiträgen/Spenden sind ausgeschlossen.
4.6. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
a) Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
b) Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung und Ansehen des Vereins.
c) Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung suspendieren.
d) Auf Antrag des Mitglieds ist das Mitglied auf der Mitgliederversammlung anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
5.1. Die jeweils festgesetzte Beitragshöhe für das folgende Jahr ist den Mitgliedern vor Ablauf des Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
5.2. Der erste Jahresbeitrag ist bei Aufnahme fällig; danach ist der Jahresbeitrag jeweils am 15. Januar eines jeden Jahres fällig.
5.3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Vorstand vorgeschlagen und auf der Hauptversammlung wird dieser Vorschlag bestätigt, höher oder tiefer gesetzt.
5.4. Die Verwendung der Spendengelder erfolgt im Rahmen der satzungsgemäßen
Zwecke.
5.6. Die Verteilung bzw. Zuteilung der Spendengelder auf die verschiedenen Vereinsprojekte erfolgt in erster Linie im Rahmen der Satzung und der darin genannten Priorität der Aktivitäten.
5.7. Der Vorstand behält sich vor, zweckbezogene Spenden ggf. innerhalb der in der Satzung definierten Projekte nach Bedarf zuzuteilen.

§ 6 Vorstand
6.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
6.2. Dem Vorstand können ohne Stimmberechtigung angehören: Die vom Vorstand hinzugewählten Mitglieder (Beirat).
6.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsvorsitzenden. Sie vertreten – jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt
drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
6.5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6.6. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
6.7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung der Mitgliederversammlung muss schriftlich per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
7.2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per Mail) mit einer Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
7.3. Zur Satzungsänderung werden alle Mitglieder schriftlich per Post oder E-Mail informiert. Für Satzungsänderungen eine Stimmmehrheit von ¾ der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe kann als Briefwahl per Post oder E-Mail durchgeführt werden. Dazu wird die geänderte Satzungsvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7.4. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 lt. a) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
7.5 Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
7.6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung durch Abstimmung per Handzeichen mit einfacher Mehrheit.
7.7. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen,
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
f) die Auflösung des Vereins.
g) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
7.8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unter-
schreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer kann, muss aber kein Vereinsmitglied sein.

§ 9 Auflösung des Vereins
9.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vier Fünfteln Zustimmung aufgelöst werden.
9.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
9.3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu oder einer anderen steuerbegünstigten  Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.

§ 10 redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, um eine Eintragung in das Vereinsregister zu gewährleisten.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt erst mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2022 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

§ 12 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.

Phone: 02644 / 80 85 55
Fax:
53562 St. Katharinen
Auf der Hardt 25a